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Entsendung: Bindungswirkung des Dokuments A 1 und geänderte Vorgangsweise der GKK bei Ausstellung
Seit dem Inkrafttreten der EU-Sozialrechtsverordnung VO (EG) 883/2004 mit und der damit zusammenhängenden Einführung von neuen Formularen (A 1 statt E 101) besteht (unverändert) große Unsicherheit seitens der Arbeitgeber, in welchen Fällen welcher EU-Mitgliedstaat für die Sozialversicherung zuständig ist und welche Vorgehensweise für die Ausstellung des Dokuments A 1 bei Entsendung einzuhalten ist. Um dem entgegenzuwirken, gehen nun die GKK vermehrt dazu über, nicht mehr das vom Arbeitgeber ausgefüllte Dokument A 1 zu bestätigen, sondern auf Basis eines Antrags auf Ausstellung eines Formulars A 1 und eines Fragenkatalogs selbst das Formular A 1 auszustellen. Welchen Hintergrund diese Fragen haben und welche Auswirkungen sie auf die Ausstellung des A1 haben können, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.
Gastbeitrag von Mag. Margot Blauensteiner Mag. Margot Blauensteiner ist juristische Mitarbeiterin und Managerin bei LeitnerLeitner in Wien. S. 27
Rechtliche Grundlage
Grundsätzlich besteht Sozialversicherungszuständigkeit des Tätigkeitsstaates (= Territorialitätsprinzip nach Art 11 Abs 3 lit a VO [EG] 883/...