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PV-Info 7, Juli 2012, Seite 22

Welche Informationen müssen Bewerber erhalten, die nicht zum Zuge kommen?

Dr. Andreas Gerhartl

Der EuGH beschäftigte sich in einem – zur deutschen Rechtslage ergangenen – aktuellen Fall mit der Frage, welche Informationsansprüche ein nicht zum Zug gekommener Bewerber hat, der sich durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung als diskriminiert erachtet (, Meister). Da diese Problematik auch für Österreich von Relevanz ist, wird die Frage, wie viel der Arbeitgeber nicht eingestellten Bewerbern sagen muss, darf bzw soll, unter Einbeziehung der Linie des EuGH dargestellt.

Sachverhalt

Frau Meister wurde 1961 in Russland geboren. Sie ist Inhaberin eines einem deutschen Fachhochschul-Diploms gleichwertigen russischen Diploms als Systemtechnik-Ingenieurin. Frau Meister bewarb sich auf zwei Stellenanzeigen, wurde jedoch ohne Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und ohne nähere Erläuterung abgelehnt. Sie war der Ansicht, sie sei wegen ihres Geschlechts, ihrer Herkunft und ihres Alters benachteiligt worden, und verlangte unter anderem auch, die Bewerbungsunterlagen des eingestellten Bewerbers vorzulegen, um den Sachverhalt aufzuklären. Das deutsche S. 23Bundesarbeitsgericht befasste den EuGH mit der Frage der Reichweite der Informationsansprüche eines B...

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