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PV-Info 7, Juli 2012, Seite 19

DB-Befreiung für wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bei Behinderung?

Mag. Martin Kuprian

Aus der ständigen Judikatur des VwGH ergibt sich, dass die Bezüge und sonstigen Vorteile wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds unterliegen. Nach § 41 Abs 4 lit e FLAG gehören Arbeitslöhne, die an Arbeitnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) beschäftigt werden, nicht zur Beitragsgrundlage. In der Entscheidung des , beschäftigte sich der Gerichtshof nunmehr mit der Frage, ob diese Befreiungsbestimmung auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer anwendbar ist, die Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG beziehen.

Sachverhalt

Der Geschäftsführer der GmbH war zu 99 % an deren Stammkapital beteiligt und hat kontinuierlich über einen längeren Zeitraum hindurch die Aufgaben der Geschäftsführung der GmbH wahrgenommen. Daraus hat das Finanzamt – so der Gerichtshof – zu Recht die Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft abgeleitet und die DB-Pflicht der Bezüge dem Grunde nach bejaht.

Da beim Geschäftsführer eine Behinderung mit einem Behinderungsgrad von 50 % gegeben war, wurde im Verfahren argumentiert, dass...

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