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PV-Info 7, Juli 2012, Seite 17

Neues zum Lehrvertrag

Mag. Christa Kocher

Aufgrund der langen Befristung des Lehrverhältnisses und zahlreicher Formvorschriften beim Lehrvertrag können Fehler bei dessen Abschluss und Beendigung teuer werden. Die vorliegenden drei Entscheidungen zur Beendigung und zur Höhe der Entlohnung sollen helfen, Fehler zu vermeiden.

1. Zurücklegung der Gewerbeberechtigung im Konkurs ()

Sachverhalt

Einen Tag nach Eröffnung des Konkurses legt der Arbeitgeber die Gewerbeberechtigung zurück. Etwa eine Woche danach tritt der Lehrling im Konkurs gem. § 25 KO (nunmehr IO) vorzeitig aus. Strittig war, wann das Lehrverhältnis beendet wurde .

Entscheidung

Grundsätzlich endet das Lehrverhältnis mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung automatisch. Die Konkurseröffnung dagegen beendet das Lehrverhältnis nicht , sondern der Konkursmasse steht gem § 41 Abs 1 Z 4 und Abs 5 GewO das Recht zu, den Gewerbebetrieb des Gemeinschuldners aufgrund „der Gewerbeberechtigung einer anderen Person“ fortzuführen. Dieses Fortführungsrecht beginnt mit Eröffnung des Konkurses. Da der Arbeitgeber im vorliegenden Fall seine Gewerbeberechtigung erst einen Tag nach Konkurseröffnung zurückgelegt hat, war das Fortbetriebsrecht bereits übergegangen, das Lehrverhältni...

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