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Der Abzug des Dienstnehmeranteils
Das ASVG erlaubt dem Dienstgeber, den Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung in bar vom Entgelt des Dienstnehmers abzuziehen. Dabei empfiehlt es sich, genau zu rechnen, denn zu wenig abgezogene Dienstnehmeranteile kann sich der Dienstgeber nur mehr sehr eingeschränkt vom Dienstnehmer zurückholen.
Abzug des Dienstnehmeranteils
§ 60 Abs 1 ASVG erlaubt dem Dienstgeber den Abzug des Dienstnehmeranteils. Wird zu wenig SV-Beitrag abgezogen (zB aufgrund eines Rechenfehlers, bei unzulässiger Annahme der Beitragsfreiheit etc), kann der Fehler nur bis zu der auf die Fälligkeit des Beitrags nächstfolgenden Entgeltzahlung berichtigt werden.
S. 28Beispiel 1
Wird im Februar zu wenig an Dienstnehmeranteil einbehalten, kann dieser Fehler bei der Entgeltzahlung im März korrigiert werden.
Dies gilt natürlich auch, wenn man dem Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Fälligkeitszeitpunkt zu wenig oder gar kein Entgelt ausbezahlt. Wird zB der Monatslohn aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten zur Gänze nicht ausbezahlt, erlischt das Abzugsrecht, ebenfalls nach Ablauf obiger Frist (anderes gilt aber bei Nachzahlungen, siehe nachstehend).
Hat man diese Frist versäumt, dann bleibt der Dienstgeber auf dem Fehlbetrag „sitzen“. Allerdings ...