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Keine Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten der Ehegattin
In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der UFS mit der Frage auseinanderzusetzen, ob von einem Steuerpflichtigen getätigte Aufwendungen für die Ausbildung seiner (bisher nicht berufstätigen) Ehefrau bei ihm als Werbungskosten anerkannt werden können, und verneinte dies ().
Sachverhalt
Im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung begehrte ein Steuerpflichtiger ua die steuerliche Berücksichtigung einer Zahlung in Höhe von € 2.200,–, die als Teilnahmegebühr für einen von der Ehegattin besuchten Kurs entrichtet wurde, und von damit S. 27in Zusammenhang stehenden Reisekosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten. Im weiteren Verfahren wurde sodann das Begehren modifiziert und die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung beantragt.
Entscheidung
Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 EStG Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Derartige Aufwendungen sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Dies bedeutet, dass Werbungskosten im Rahmen der Veranlagung eines Steuerpflichtigen nur dann berücksichtigt werden können, wenn ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit besteht (vgl dazu auch Doralt , EStG, ...