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Anwendbarkeit des AÜG auch bei Ausschluss österreichischen Rechts?
Ist bei Überlassung eines Arbeitnehmers aus der EU bzw dem EWR nach Österreich österreichisches Recht auch dann anwendbar, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vereinbart wurde? Mit dieser Frage befasst sich eine OGH-Entscheidung (). Die ausführliche Begründung dieser Entscheidung ermöglicht auch Schlussfolgerungen für Entsendungen, die nicht im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung stattfinden.
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer (ein in Italien lebender italienischer Staatsangehöriger) stand in einem Arbeitsverhältnis zu einem in Liechtenstein niedergelassenen Arbeitskräfteüberlasser und arbeitete bei einem Vorarlberger Unternehmen. Sein Arbeitsvertrag enthielt folgende Bestimmungen:
Der Vertrag unterliegt Liechtensteiner Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen.
Es wird vereinbart, dass offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden müssen. Nur bei rechtzeitiger Geltendmachung bleiben die generellen maßgeblichen Verjährungs- bzw Verfallsfristen gewahrt.
Das Arbeitsverhältnis endete am durch Ar...