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Ist der Verzicht auf den Status als begünstigter Behinderter zulässig?
Der VwGH hat jüngst das Recht eines begünstigten Behinderten, auf diesen Status zu verzichten, bestätigt ().
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer, der seit dem Kreis der begünstigten Behinderten (iSd § 2 BEinstG) aufgrund seines Antrags nach § 14 Abs 2 BEinstG angehört hat, begehrte die „Streichung aus dem Kreis der begünstigten Behinderten“ . Zu diesem Zweck brachte er einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Bundessozialamt ein. Dieses ließ eine ärztliche Untersuchung durchführen, die ergab, dass weiterhin ein Grad der Behinderung von 70 % bestehe. Mit dem Hinweis auf dieses Untersuchungsergebnis und der weiteren Begründung, dass das BEinstG einen solchen Verzicht nicht vorsehe, wies S. 18das Bundessozialamt den Antrag ab. Die Berufungsinstanz bestätigte diese Entscheidung. Im Folgenden wird auf der Grundlage der Entscheidung des VwGH erörtert, warum (entgegen der Rechtsmeinung der Unterinstanzen) dem begünstigten Behinderten die persönliche Freiheit auf den Verzicht einzuräumen ist.
1. Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten
Die Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten erfolgt zum Schutz persönlicher Interessen des Behinderten. Das Recht, diesem Kreis anzugehören, ist ein su...