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PV-Info 4, April 2012, Seite 15

Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten

Dr. Andreas Gerhartl

Gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) haften für Verwaltungsübertretungen, die einer juristischen Person zuzurechnen sind, prinzipiell die zur Vertretung befugten Organe. Es besteht aber auch die Möglichkeit der Bestellung verantwortlich Beauftragter. Das sind in der Regel leitende Angestellte, die für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften verantwortlich sind.

Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 9 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 VStG können für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Zum verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, die

  • strafrechtlich verfolgt werden können,

  • ihren Hauptwohnsitz im Inland haben,

  • über eine Anordnungsbefugnis für den betreffenden Bereich verfügen und

  • ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt haben.

Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Staaten, wenn Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge oder auf andere Weise sichergestellt sind.

Das Vorliegen einer Anordnungsbefugnis setzt voraus, dass es demjenigen möglich ist, das Verhalten der Arbeitnehmer insoweit zu beeinfluss...

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