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2. LStR-Wartungserlass 2011: Besteuerung von Sonderzahlungen bei Bauarbeitern
In PV-Info 12/2011, Seite 10, wurde bereits die Besteuerung der Sonderzahlungen bei Bauarbeitern (Neufassung des § 67 Abs 5 EStG) behandelt. Für die Beurteilung, ob die Freigrenze (€ 2.100,–) gemäß § 67 Abs 1 EStG zur Anwendung kommt, stellt sich dabei noch die Frage, ob das Jahressechstel oder das neu geschaffene Jahreszwölftel maßgeblich ist.
Abklärung mit dem BMF
Im Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2011 kam es mit Gültigkeit vom ua zu Änderungen in § 67 Abs 5 EStG. Mit dieser Gesetzesänderung wurde für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, die Besteuerung der Sonderzahlungen neu geregelt (siehe PV-Info 12/2011, Seite 10).
Den dazu ergangenen erläuternden Bemerkungen ist auch zu entnehmen, dass bei der Berechnung der Steuer für das neu geschaffene Jahreszwölftel der Arbeitgeber sowohl den Freibetrag (€ 620,–) als auch die Freigrenze (€ 2.100,–) gemäß § 67 Abs 1 EStG (siehe weiter unten) zur Gänze berücksichtigen kann.
Anpassung der Rz 1063 LStR 2002
Daher wurde im 2. LStR-Wartungserlass 2011 die Rz 1063 der LStR 2002 dahingehend angepasst, dass für die Prüfung der Jahresfreigrenze (€ 2.100,–) gemäß § 67 Abs 1 EStG für weitere sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 5 zweiter Teilstrich EStG nun das Jahreszwölftel maßgeblich ist.
Rz 1063 LStR 2002 lautet:
„ Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2.100 Euro sind nur inn...