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PV-Info 4, April 2012, Seite 6

Aktuelles aus der Personalverrechnung

Hannelore Ortner

Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen, die Sie eventuell für Ihre tägliche Arbeit in der Personalverrechnung benötigen, „kurz notiert“.

Fortzahlung von SEG-Zulagen bei Schwangerschaft

Gemäß § 14 MSchG darf das Entgelt einer schwangeren Dienstnehmerin infolge Beschäftigungsbeschränkungen (zB wegen schwerer körperlicher Arbeiten oder Arbeiten mit schädlichen Arbeitsstoffen) nicht geschmälert werden. Demzufolge muss der Dienstgeber der schwangeren Dienstnehmerin ua den verbotsbedingten Wegfall von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen ausgleichen, indem er derartige Entgeltbestandteile in Höhe des Durchschnitts der letzten 13 Wochen (drei Monate) weitergewährt. Unterbrechungszeiten mit gekürztem Entgelt (zB wegen Erkrankung oder Kurzarbeit) sind auszuklammern, und der 13-Wochen-Zeitraum (Dreimonatszeitraum) ist entsprechend zu verlängern. Keine Entgeltfortzahlung sieht § 14 MSchG zB beim Verbot von Überstunden oder beim Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (abgesehen von einzelnen Ausnahmefällen) vor.

Die Steuerfreiheit für Zulagen und Zuschläge nach § 68 Abs 1 EStG bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an freigestellte Mitglieder des Betriebsrats oder Personalvertreter ist im EStG explizit ...

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