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Ersatzkraftstellung bei Altersteilzeit
Zum Erfordernis der Ersatzkraftstellung bei Altersteilzeit liegen einige aktuelle VwGH-Erkenntnisse vor. Überdies bestehen dazu umfangreiche Vorgaben des BMASK, die hier auszugsweise wiedergegeben werden.
Gesetzliche Grundlage
Voraussetzung für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld bei Vorliegen einer Blockzeitvereinbarung ist gem äß § 27 Abs 5 Z 3 AlVG in der ab geltenden Fassung unter anderem, dass spätestens ab Beginn der Freizeitphase zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und iZm dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird.
In der Fassung BGBl I 2004/142 war die Beschäftigung einer Ersatzkraft gem äß § 27 Abs 4 AlVG Voraussetzung für den Anspruch auf 100 % des Altersteilzeitgeldes. Überdies bestand bei Nichterfüllung dieser Bedingung (abgesehen von unvermeidlichen kurzen Unterbrechungen) gem äß § 27 Abs 5 Z 3 AlVG beim „Blockmodell“ während der Freizeitphase überhaupt kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Aufgrund der Parallelität dieser Formulierungen können daher auch Entscheidungen zur „alten“ Rechtslage für die Auslegung der derzeit geltenden Anspruchsvoraussetzungen her...