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PV-Info 4, April 2013, Seite 22

Die abgabenrechtliche Behandlung von Leistungen während Mutterschutz und Karenz

Irina Prinz

Während Mutterschutz und Karenz ruhen die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis und es besteht grundsätzlich kein Anspruch der Dienstnehmerin (des Dienstnehmers) auf Fortzahlung des Entgelts. Werden vom Dienstgeber dennoch Leistungen erbracht, stellt sich die Frage nach deren abgabenrechtlicher Behandlung.

Allgemeines – Arbeitsrecht

Während eines Beschäftigungsverbots gemäß § 3 MSchG für (werdende) Mütter vor und nach der Geburt eines Kindes („Mutterschutz“) sowie einer im Anschluss daran von der Mutter oder dem Vater in Anspruch genommenen Karenz gemäß MSchG bzw VKG kommt es zu einem Ruhen der arbeitsrechtlichen Rechte und PflichtenS. 23 aus dem Dienstverhältnis. Die Dienstnehmerin (der Dienstnehmer) ist zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet, erhält im Gegenzug jedoch grundsätzlich auch kein Entgelt. Der Dienstgeber hat in dieser Zeit weder laufende Bezüge noch Sonderzahlungen zu entrichten (vgl § 14 Abs 3 und 4, § 15 Abs 1 sowie § 15f Abs 1 MSchG; § 2 Abs 1 sowie § 7c VKG). Von dieser Grundregel bleiben jedoch abweichende, für die Dienstnehmerin (den Dienstnehmer) günstigere Regelungen unberührt. Besteht...

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