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Entgeltfortzahlung bei schwangerschaftsbedingten Verboten
Grundsätzlich darf das Entgelt einer schwangeren Dienstnehmerin infolge von Beschäftigungsbeschränkungen (zB wegen schwerer körperlicher Arbeiten oder Arbeiten mit schädlichen Arbeitsstoffen) nicht geschmälert werden. Daraus folgt, dass der Dienstgeber einer schwangeren Dienstnehmerin insbesondere den verbotsbedingten Wegfall von Zulagen ausgleichen muss, indem er derartige Entgeltbestandteile in Höhe eines Durchschnitts weitergewährt.
S. 21Arbeitsrechtlicher Hinweis
Gemäß § 4 Abs 1 MSchG dürfen werdende Mütter keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeitenoder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorgangs oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind.
Beispiele solcher verbotener Arbeiten sind in § 4 Abs 2 bis § 8 MSchG aufgezählt. Zu diesen Arbeiten zählen unter anderem:
Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten (von 5 kg bis 15 kg Gewicht) bewegt oder befördert werden;
Arbeiten, die von werdenden Müttern überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können;
Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgesc...