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Direktauszahlung einer Abfertigung neu
Arbeitnehmer, die dem BMSVG unterliegen, müssen ihre Abfertigungsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich gegenüber der BV-Kasse (und nicht gegen den – ehemaligen – Arbeitgeber) geltend machen. Von diesem Grundsatz besteht aber eine Ausnahme: Hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisse noch nicht sämtliche Beiträge abgeführt, so sind die geschuldeten Beiträge direkt an den Arbeitnehmer zu zahlen. Zu den Voraussetzungen für diese Direktzahlung liegt nunmehr ein klarstellendes OGH-Urteil vor ( ).
Sachverhalt
Ein dem BMSVG unterliegender Arbeitnehmer klagte im Zuge eines Rechtsstreits über die Berechtigung seiner Entlassung unter anderem auf direkte Zahlung der Abfertigungsbeträge iSd § 6 Abs 3 Satz 2 BMSVG. Diese Bestimmung besagt Folgendes: Sind vom Arbeitgeber noch Beiträge nach dem BMSVG für bereits vergangene Beitragszeiträume samt Verzugszinsen aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleichs zu S. 20 leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen als Abfertigung direkt an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Strittig war, ob dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer zunächst ein Gericht...