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Familienbeihilfe bzw Differenzzahlungen im Bereich der EU-Sozialrechtsverordnung 883/2004
Gastbeitrag von Mag. Selma Yildirim
Die Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 legen für EU-/EWR-Staaten und die Schweiz fest, welcher Mitgliedstaat für Wanderarbeitnehmer sozialrechtliche Sach- und Geldleistungen zu gewähren hat. Diese Regelungen betreffen auch die Verpflichtung zur Auszahlung von Familienleistungen, insbesondere der Familienbeihilfe.
Ziel der Wanderarbeitnehmer-VO
Die Sozialleistungssysteme und der Umfang der Leistungen sind in den Mitgliedstaaten sehr verschieden geregelt. Daher zielt die Verordnung darauf ab, Personen, die in einem Mitgliedstaat wohnen und in einem anderen arbeiten (sog Wanderarbeitnehmerinnen S. 26bzw Wanderarbeitnehmer), soziale Sicherheit zu gewährleisten und Benachteiligungen zu vermeiden. Zudem sollen aber auch ungerechtfertigte Doppelleistungen für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen in mehreren Mitgliedstaaten vermieden werden.
Die EU-Verordnungen kommen somit ausschließlich bei länderübergreifenden Sachverhalten zur Anwendung und haben Vorrang vor nationalem Recht.
Beispiel 1
Ein spanisch-österrei...