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PV-Info 9, September 2012, Seite 11

Einstufung von Bauarbeitern

Gastbeitrag von Dr. Christoph Wiesinger

Christoph Wiesinger

Die Lohntafel des KV Bauindustrie/Baugewerbe stammt in ihren Grundzügen aus der Mitte der 1950er-Jahre und wurde seither nur wenig angepasst. Das führt dazu, dass manche der genannten Berufsgruppen in der Praxis nicht mehr anzutreffen sind. Die nachstehende Übersicht soll für einen der größten Kollektivverträge (in der Hauptsaison unterliegen ihm etwa 120.000 Arbeitnehmer) eine Hilfe bei der Einstufung bilden.

Die richtige Einstufung ist in dieser Branche auch deshalb von besonderer Bedeutung,

  • weil die Ansprüche nach dem BUAG nicht nach dem Ist-Lohn, sondern nach dem kollektivvertraglichen Mindestlohn bemessen werden;

  • weil in der Bauwirtschaft die Erhöhung der Ist-Löhne nicht mit einem eigenen Prozentsatz, sondern nach der „Parallelverschiebungsklausel“ erfolgt; das bedeutet, dass bei der Lohnerhöhung nur der kollektivvertragliche Mindestlohn erhöht wird, der überkollektivvertragliche Lohnbestandteil betragsmäßig erhalten bleibt.

S. 12Vorarbeiter (IIa)

Aus der Überschrift ergibt sich, dass der Vorarbeiter ein Facharbeiter (siehe nachstehend) sein muss; daher sind Vorarbeiter in Bereichen , in denen hauptsächlich angelernte Arbeiter eingesetzt werden, nicht in IIa, sondern IIIa einzureihen ...

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