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PV-Info 9, September 2012, Seite 10

Erhöhung der Zahl entschädigungsfähiger Schlechtwetterstunden

Rudolf Grafeneder

Gemäß § 4 Abs 7 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) wird folgende Feststellung betreffend die Erhöhung der Zahl der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden infolge besonders starker Arbeitsbehinderung durch außerordentliche Witterungsverhältnisse kundgemacht:

Kontigenterhöhung

Die in § 4 Abs 3 BSchEG bestimmte Zahl der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden (siehe nachstehend) wurde für die Winterperiode 2011, das ist vom bis , unter Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber entsprechend dem in § 4 Abs 6 BSchEG festgeschriebenen Feststellungsverfahren am wie folgt erhöht:

  • Wettergebiet 2: 16 Erhöhungsstunden (politische Bezirke Zell am See, St. Johann im Pongau und Liezen).

  • S. 11Wettergebiet 3: 48 Erhöhungsstunden (politische Bezirke Salzburg, Salzburg-Umgebung, Hallein, Vöcklabruck, Gmunden, Kirchdorf a. d. Krems, Steyr, Steyr-Land, Waidhofen a. d. Ybbs, Amstetten, Scheibbs).

Hinweis für die Praxis

Kontingente nach§ 4 Abs 3 BSchEG: Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. 11. bis 30. 4. (= Winterperiode) für höchstens 192 ausfallende Arbeitsstunden.

In der Zeit vom 1. 5. bis 31. 10. (= Sommerperiode) besteht

  • für Arbeitsstellen, die 1.500 m oder höher gelegen sind, ein Anspruch für höch...

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