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PV-Info 9, September 2012, Seite 5

NEWS: URLAUBSERSATZLEISTUNG ZU SAISONENDE BEI SAISONBETRIEBEN

VwGH-Entscheidung zur (alten) Saisonverlängerung im Gastgewerbe

Elfriede Köck

Der VwGH () unterschied bezüglich der Abgeltung offenen Urlaubs zwischen der in den Jahren 2001 bis 2007 verpflichtenden Verlängerung des Dienstverhältnisses lautZusatzkollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe im Ausmaß der Hälfte des offenen Urlaubs (maximal sieben Werktage) und dem restlichen noch offenen Urlaub. Ersteres stellt laut VwGH eine Fortzahlung des Grundlohns während des in natura verbrauchten Urlaubs und somit eine tatsächliche Verlängerung des Dienstverhältnisses mit allen arbeitsrechtlichen Ansprüchen und auch einer entsprechenden lohnsteuerrechtlichen tatsächlichen Verlängerung dar. Demnach kann § 67 Abs 8 lit d EStG für die Besteuerung von Urlaubsersatzleistungen nicht angewendet werden.

Diese kollektivvertragliche Regelung war rechtlich äußerst umstritten und wurde ab 2008 wieder fallen gelassen. Diese Entscheidung bezieht sich auf eine alte Rechtslage des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe; alle offenen Urlaube der Jahre ab 2008 sind daher wie gewohnt als Urlaubsersatzleistung zu versteuern.

Elfriede Köck

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