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Das Ende des Lehrverhältnisses im Konkursverfahren
Nach § 14 Abs 2 lit d BAG endet das Lehrverhältnis, wenn der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird – wann dieser Zeitpunkt im Fall der Konkurseröffnung genau vorliegt, hatte der OGH im Urteil vom , 8 ObS 15/12g, zu beurteilen.
Sachverhalt
Das Lehrverhältnis begann am . Am wurde das Konkursverfahren eröffnet. Am erklärte der Lehrling seinen vorzeitigen Austritt. Am wurde die vom Masseverwalter beantragte Schließung des Unternehmens bewilligt. Am legte die Schuldnerin ihre Gewerbeberechtigung zurück; gleichzeitig erklärte der Masseverwalter, dass der Fortbetrieb beendet sei. Der Lehrling beantragte Insolvenzausfallgeld vom bis (bis zum Ende der Lehrzeit und der Behaltezeit). Der Insolvenzentgeltsicherungsfonds anerkannte die Forderung lediglich bis .
Entscheidung des OGH
Beim begünstigten Austritt im Konkurs gemäß § 25 IO besteht der Anspruch auf Kündigungsentschädigung grundsätzlich bis zum Ende der Behaltepflicht( 8 ObS 4/12i). Sollte vor Ablauf dieser fiktiven Frist ein anderer Endigungsgrund eintreten, ist dieser aber zu beachten (ua 8 ObS 14/12k).
Das Lehrverhältnis endet gemäß § 14 Abs 2 lit d BAG, wenn der Lehrbe...