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Das Ende des Lehrverhältnisses im Konkursverfahren
Nach § 14 Abs 2 lit d BAG endet das Lehrverhältnis, wenn der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird – wann dieser Zeitpunkt im Fall der Konkurseröffnung genau vorliegt, hatte der OGH im Urteil vom , 8 ObS 15/12g, zu beurteilen.
Sachverhalt
Das Lehrverhältnis begann am . Am wurde das Konkursverfahren eröffnet. Am erklärte der Lehrling seinen vorzeitigen Austritt. Am wurde die vom Masseverwalter beantragte Schließung des Unternehmens bewilligt. Am legte die Schuldnerin ihre Gewerbeberechtigung zurück; gleichzeitig erklärte der Masseverwalter, dass der Fortbetrieb beendet sei. Der Lehrling beantragte Insolvenzausfallgeld vom bis (bis zum Ende der Lehrzeit und der Behaltezeit). Der Insolvenzentgeltsicherungsfonds anerkannte die Forderung lediglich bis .
Entscheidung des OGH
Beim begünstigten Austritt im Konkurs gemäß § 25 IO besteht der Anspruch auf Kündigungsentschädigung grundsätzlich bis zum Ende der Behaltepflicht( ). Sollte vor Ablauf dieser fiktiven Frist ein anderer Endigungsgrund eintreten, ist dieser aber zu beachten (ua
).
Das Lehrverhältnis endet gemäß § 14 Abs 2 lit d BAG, wenn der Lehrbe...