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Neuregelung der Pflege-, Betreuungs- und Begleitungsfreistellung ab 1. 1. 2013
Unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Gegebenheiten und der im Familienrecht bereits getroffenen Maßnahmen wurden mit auch die Freistellungsansprüche im UrlG (bzw in der Dienstrechts-Novelle 2012) neu geregelt bzw erweitert (siehe bereits PV-Info 2/2013, Seite 6).
Rechtsgrundlage – Geltungsbereich
Die Regelungen zur Pflege-, Betreuungs- und Begleitungsfreistellung finden sich im zweiten Abschnitt des UrlG in § 16 und gelten für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (zB Arbeiter, Angestellte, Bauarbeiter, Schauspieler); ausgenommen sind aber zB Landarbeiter, Heimarbeiter.
Der in § 16 UrlG geregelte Anspruch auf Pflege-, Betreuungs- und Begleitungsfreistellung dient nicht der Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers, sondern stellt eine Ausformung der in arbeitsrechtlichen Bestimmungen bereits enthaltenen Generalklausel dar, aufgrund deren dem Arbeitnehmer bei wichtigen persönlichen Dienstverhinderungsgründen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung trotz unterbliebener Arbeitsleistung zusteht (vgl § 1154b Abs 5 ABGB, § 8 Abs 3 AngG).
Die Pflege-, Betreuungs- und Begleitungsfreistellung ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen neben den Freistellungsansprüchen des ABGB bzw des AngG zu g...