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Kein Anspruch auf Außerhauszulage für Montagetischler
Eine kürzlich ergangene Entscheidung des OGH ( ) beschäftigt sich mit der Frage des Anspruchs auf Tagesgelder im Zusammenhang mit der Definition des Arbeitsortes. In Anbetracht ähnlicher Definitionen in anderen Kollektivverträgen ist diese Entscheidung über den Anlasskollektivvertrag (Kollektivvertrag für Arbeiter des holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbes) hinaus von Bedeutung.
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer (Kläger) war als Montagetischler beschäftigt und mit dem Montieren von Möbeln beim jeweiligen Kunden betraut. Vereinbarungsgemäß fuhr der Arbeitnehmer stets direkt von seiner Wohnung zum Kunden. Die tägliche Rückkehr zur Wohnung war stets möglich. Zu keinem Zeitpunkt arbeitete der Arbeitnehmer direkt am Betriebsstandort. Strittig war, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Stör-(Außerhaus-)Zulage gemäß § 11 KV Holz- und kunststoffverarbeitendes Gewerbe für über 10 km zu zahlen.
S. 25Laut KV steht die Zulage auch bei täglicher Rückkehr zum Wohnort bei Arbeiten außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes zu. Die Höhe der Außerhauszulage ist von der Entfernung – über 10 km oder unter 10 km – abhängig. Mehrtägige Dienstreisen regelt der Kollektivvertrag an...