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Unterbrechung des Abberufungsverfahrens von Stiftungsorganen
§ 25 Abs 2 Z 1, § 44 und 48 Abs 1 AußStrG
1. Bei der gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen handelt es sich um ein Rechtsfürsorgeverfahren. Die Unterbrechung des Verfahrens wegen einer präjudiziellen Vorfrage, die Gegenstand eines anderen anhängigen oder eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ist, ist nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe gerechtfertigt.
2. Das Gesetz normiert keinen Grundsatz des Vorrangs des Zivilprozesses vor dem Außerstreitverfahren.
3. Das Rechtsmittelverfahren gegen eine Unterbrechung eines Außerstreitverfahrens ist einseitig.
(OLG 4 R 8/18f; LG Klagenfurt 65 Fr 1125/17b)
Die Viertantragsgegnerin ist eine Privatstiftung, deren Vorstandsmitglieder die Erst- bis Drittantragsgegner sind. Erststifter ist Ing. G., Zweitstifterin dessen damalige Ehefrau (die Antragstellerin), Drittstifterin die G. G. GmbH. Stiftungszweck ist ua die Vermögensverwaltung und die Versorgung Begünstigter.
S. 354 Pkt 14. der Stiftungsurkunde und Pkt C.10.3. der Stiftungszusatzurkunde idF vom lauten:
„Wer diese Stiftung oder eine andere Stiftung, bei welcher der Erststifter Stifter ist, als ...