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Dienstfreistellung und Urlaub
Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch
Zum Angebot des Arbeitgebers auf Konsum des Urlaubs trifft den Arbeitnehmer eine Redepflicht
( 9 ObA 160/11m ).
Urlaubsersatzleistung
Für die Dauer der Kündigungsfrist wird in etlichen Fällen dem Arbeitnehmer eine Dienstfreistellung eingeräumt (wobei der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Entgelts nach § 1155 ABGB verpflichtet ist). Dabei wird es aber in der Praxis immer wieder unterlassen, zum Verbrauch des restlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers eine Regelung zu vereinbaren. Wird keine Urlaubsvereinbarung zu den restlichen Urlaubstagen abgeschlossen, so ist für die verbliebenen nicht konsumierten Urlaubstage eine Ersatzleistung abzurechnen (§ 10 Abs 1 UrlG).
Beabsichtigt also der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer (der gekündigt hat oder gekündigt wurde) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses dienstfrei zu stellen, so wird dem Arbeitgeber zu empfehlen sein, zunächst eine Urlaubsvereinbarung zu den restlichen Urlaubstagen abzuschließen und für die verbleibende Zeit der Kündigungsfrist eine Dienstfreistellung zuzusagen bzw die Gewährung einer Dienstfreistellung an die Bedingung einer bestimmten Regelung zum Resturlaub zu binden.
Redepflicht des Arbeitnehmers
Bietet der Arbeitgeber den Absch...