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Rückforderung des Altersteilzeitgeldes
Gemäß § 27 Abs 8 AlVG ist das Altersteilzeitgeld zurückzufordern, wenn sich seine Zuerkennung als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Wann bzw für welchen Zeitraum diese Voraussetzung vorliegt, ist insbesondere bei geblockten Altersteilzeitvereinbarungen häufig strittig. Der folgende Beitrag zeichnet die aktuelle Judikaturlinie zur Frage der Rückforderbarkeit des Altersteilzeitgeldes nach.
Sachverhalt (I)
Nach den im Rückforderungsbescheid getroffenen Feststellungen erhielt der Arbeitnehmer während der (geblockten) Altersteilzeit nicht das gesamte ihm (unter Einbeziehung des vereinbarten Lohnausgleichs) zustehende Entgelt und war auch während der Freizeitphase weiter für den Arbeitgeber tätig, weshalb das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 Abs 8 AlVG für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeitvereinbarung zurückgefordert wurde.
Erkenntnis des VwGH
Gemäß § 27 Abs 2 Z 3 lit a AlVG ist die Vereinbarung eines Lohnausgleichs eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes. Nach der Rechtsprechung bedeutet das, dass der Lohnausgleich nicht nur vereinbart, sondern auch geleistet werden muss. Wird der Lohnausgleich zwar vereinbart, aber dem Arbeitnehmer tatsächlich vorenthalten, fällt demnach (unbeschadet der Geltendmachung arbeit...