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Beitragsrechtliche Behandlung von Sachbezügen im Krankenstand
Wird während eines Krankenstands neben dem Krankengeld der Gebietskrankenkasse weiterhin ein Sachbezug gewährt, stellt sich die Frage, ob davon Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile) zu entrichten sind.
Rechtsgrundlage
§ 49 Abs 3 Z 9 ASVG bestimmt: „Als Entgelt im Sinne des Abs 1 und 2 gelten nicht: Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn aber die Bezüge aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erhöht werden, weniger als 50 % der erhöhten Bezüge betragen.“
Zuschüsse des Dienstgebers zum Krankengeld, die weniger als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge betragen, sind demnach beitragsfrei.
Daher sind Krankenentgeltzahlungen des Dienstgebers
zu behandeln.
* Dies gilt nicht für jene Fälle, in denen eine Wiederholungserkrankung iSd ASVG vorliegt und somit für die ersten drei Tage Krankengeld von der Gebietskrankenkasse gebührt. In diesem Fall ist beitragsrechtlich wie vom vierten Tag des Krankenstands an vorzugehen.
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