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Die abgabenrechtliche Behandlung freiwilliger sozialer Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer über den Betriebsratsfonds
Freiwillige soziale Zuwendungen können vom Arbeitgeber nicht nur direkt an seine Arbeitnehmer, sondern auch an den Betriebsratsfonds geleistet werden, der diese dann an die Arbeitnehmer weiterleitet.
1. Sozialversicherungsrecht
§ 49 Abs 3 Z 11 ASVG unterscheidet bei der Beitragsbefreiung für freiwillige soziale Zuwendungen zwischen zwei Fallkonstellationen.
S. 17Nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Entgelt zählen
freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer, an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder an den Betriebsratsfonds sowie
einmalige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers, die individuell bezeichneten Arbeitnehmern aus einem besonderen Anlass gewährt werden, wie zB Geburts-, Heirats-, Ausbildungs- und Studienbeihilfen.
Zuwendungen an alle Arbeitnehmer
Freiwillige soziale Zuwendungen im Sinne der ersten Fallkonstellation sind nicht direkte Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer, sondern nur solche Zuwendungen, deren Empfängerkreis zwar durch die betriebliche Zugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt ist, bei denen aber im Zeitpunkt ihrer Erbringung nicht feststeht, wie vielen und welchen Arbeitnehmern sie überhaupt und in welchem Ausmaß z...