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PV-Info 7, Juli 2013, Seite 5

NEWS: Unbürokratische Soforthilfe für Hochwasseropfer

Monika Kunesch

Um die vom Hochwasser betroffenen Betriebe zu unterstützen und unbürokratische Soforthilfe anzubieten, hat die OÖ Gebietskrankenkasse Hotlines eingerichtet (). In NÖDIS Nr 7/Juni 2013 werden häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe beantwortet (www.noedis.at).

Möchte der Dienstgeber vom Hochwasser betroffene Dienstnehmer unterstützen, so ist diese Zuwendung beitragsfrei (und somit auch BV-frei). Einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlass gewährt werden, gehören nach § 49 Abs 3 Z 11 ASVG nicht zum Entgelt. Zur Dokumentation sollte jedoch eine Kopie der Schadensmeldung zum Lohnkonto genommen werden (siehe allgemein zum Thema von Zuwendungen an den Betriebsrat den Beitrag von Irina Prinz, Seite 14).

Lohnsteuer: Befreit sind freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden (§ 3 Abs 1 Z 16 EStG). Darunter fallen nicht nur Geld-, sondern auch Sachzuwendungen (zB zinsenlose Darlehen). Es muss sich um Zuwendungen zur Beseitigung des unmittelbaren Katastrophenschadens handeln (also für Aufräumarbeiten, Sachschäden etc)....

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