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Zur 183-Tage-Zählung
EAS 3206 vom : Konzerninterne Kurzentsendung nach Großbritannien
Bezieht sich die Berechnung der 183-Tage-Frist wie im Fall des Art 15 Abs 2 lit a DBA Großbritannien auf das betreffende Steuerjahr, so ist - nach Ansicht des BMF – auf das Steuerjahr des Tätigkeitsstaates abzustellen
Wird also beispielsweise ein österreichischer Arbeitnehmer von 1. 12. bis 31. 7. des Folgejahres nach Großbritannien entsendet, würde Österreich das Besteuerungsrecht aufgrund der Anwendung der 183-Tage-Regel deshalb behalten, weil das britische Steuerjahr erst mit 6. 4. beginnt und der Aufenthalt in Großbritannien demnach in beiden betroffenen Steuerjahren weniger als 183 Tage beträgt (würde man dagegen das österreichische Steuerjahr – beginnend mit 1. 1. – unterstellen, könnte die 183-Tage-Frist im Zeitraum 1. 1. bis 31. 7. überschritten werden, was zu einem Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts führen würde).
Zum wiederholten Male wurde in der EAS außerdem festgehalten, dass die Qualifikation der Arbeitgebereigenschaft ebenfalls nach dem Recht des Tätigkeitsstaates (idF: Großbritannien) zu erfolgen hat. Wäre demnach die oben genannte 183-Tage-Regel nicht anwendbar (weil nach britischem Recht dem aufnehmenden Unternehmen die Arb...