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Warum Dienstnehmer manchmal weniger SV-Beiträge zahlen (bei 20 % ist Schluss!)
Infolge einer Sondervorschrift im ASVG darf der auf den Versicherten entfallende Teil der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge 20 % seiner Geldbezüge nicht übersteigen. Der Unterschiedsbetrag ist vom Dienstgeber allein zu tragen.
Abzugsrecht des Dienstgebers
Der Dienstgeber ist gem § 53 Abs 1 ASVG berechtigt, vom Entgelt seiner Dienstnehmer, Lehrlinge etc den jeweiligen Versichertenanteil an den SV-Beiträgen abzuziehen. Der auf den Versicherten entfallende Teil der Kranken- (KV), Pensions- (PV) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (AlV) darf 20 % seiner laufenden GeldbezügenichtS. 16 übersteigen. Den Unterschiedsbetrag hat der Dienstgeber zu tragen. Diese Sonderregelung ist gem § 54 Abs 3 ASVG auch für Sonderzahlungen anzuwenden. 1
1 Diese Bestimmung kommt in der Praxis selten zur Anwendung, da die Sonderzahlungen meist ohne Sachbezüge gebühren.
Für die sonstigen Beiträge und Umlagen(Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) gilt die Sonderregelung nicht.
Beispiel
→ Ein Arbeiter (A 1) erhält in einem Monat
einen Geldlohn (Monatslohn) in der Höhe von € 1.400,–,
einen Sachbezug (zB überlassene Dienstwohnung) im Wert von € 430,–.
Lösung:
Die allgemeine Beitragsgrundlage b...