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PV-Info 8, August 2012, Seite 15

Warum Dienstnehmer manchmal weniger SV-Beiträge zahlen (bei 20 % ist Schluss!)

Hannelore Ortner

Infolge einer Sondervorschrift im ASVG darf der auf den Versicherten entfallende Teil der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge 20 % seiner Geldbezüge nicht übersteigen. Der ­Unterschiedsbetrag ist vom Dienstgeber allein zu tragen.

Abzugsrecht des Dienstgebers

Der Dienstgeber ist gem § 53 Abs 1 ASVG berechtigt, vom Entgelt seiner Dienstnehmer, Lehrlinge etc den jeweiligen Versichertenanteil an den SV-Beiträgen abzuziehen. Der auf den Versicherten entfallende Teil der Kranken- (KV), Pensions- (PV) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (AlV) darf 20 % seiner laufenden GeldbezügenichtS. 16 übersteigen. Den Unterschiedsbetrag hat der Dienstgeber zu tragen. Diese Sonderregelung ist gem § 54 Abs 3 ASVG auch für Sonderzahlungen anzuwenden. 1

1 Diese Bestimmung kommt in der Praxis selten zur Anwendung, da die Sonderzahlungen meist ohne Sachbezüge gebühren.

Für die sonstigen Beiträge und Umlagen(Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) gilt die Sonderregelung nicht.

Beispiel

→ Ein Arbeiter (A 1) erhält in einem Monat

einen Geldlohn (Monatslohn) in der Höhe von € 1.400,–,

einen Sachbezug (zB überlassene Dienstwohnung) im Wert von € 430,–.

Lösung:

Die allgemeine Beitragsgrundlage b...

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