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PV-Info 3, März 2013, Seite 12

Verweis auf Kollektivvertrag ist für den Ausbildungs- kostenrückersatz nicht ausreichend

Judith Morgenstern

Der OGH setzt seine „strenge“ Linie zu den formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen bei Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen fort. Vor Kurzem hat er entschieden ( , 9 ObA 94/12g), dass auch ein Verweis auf eine kollektivvertragliche Regelung, die bloß den Rahmen für die maximale Bindungsdauer und Mindestaliquotierung vorgibt, nicht ausreichend ist.

Regelung im Dienstvertrag

Die entsprechende Klausel im Dienstvertrag der Arbeitnehmerin lautete wie folgt:

„Aus- und Fortbildungsaufwand: es wird ausdrücklich vereinbart, dass die vom Dienstgeber getragenen Aus- und Fortbildungskosten gemäß Artikel XXII des Kollektivvertrages vom Dienstnehmer zu refundieren sind.“

Regelung in der Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung

In den Vereinbarungen über die entsprechenden Ausbildungen fand sich folgende Klausel:

„Der Besuch und die Teilnahme der oben angeführten Bildungsveranstaltung wurden einvernehmlich vereinbart. Der Mitarbeiter verpflichtet sich zum regelmäßigen Besuch der Veranstaltung. Die Verpflichtung des Dienstnehmers zur Rückzahlung der Kosten zuzüglich Umsatzsteuer wird hi...

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