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PV-Info 3, März 2013, Seite 10

Freiwillige, Freunde, Ehrenamtliche – und die Sozialversicherung

Christa Kocher

Was wäre unsere Gesellschaft ohne freiwillige Helfer bei Zelt- und Vereinsfesten oder ohne ehrenamtliche Helfer bei sozial tätigen Vereinen? Aber Vorsicht: Leicht wird übersehen, dass auch sie bei Vorliegen der Merkmale eines Dienstvertrags (persönliche Leistungspflicht, Bindung an Arbeitsort, Arbeitszeit und weisungsgebundenes Verhalten) Dienstnehmer sind und damit auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen können – dann aber mit allen Konsequenzen wie Beitragsleistung, Anmeldung vor Arbeitsantritt und damit verbundenen Strafen bei Zuwiderhandeln.

Entgeltlichkeit und SV-Pflicht

Laut ABGB liegt ein Dienstvertrag vor, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. Ist im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.

Laut ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Ein Dienstverhältnis liegt auch dann vor, wenn die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

In Österreich ist Entgelt keine zwingende ...

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