Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.12.2005, RV/0224-L/04

Kraftfahrzeugsteuerpflicht eines im Rahmen eines Gewerbetriebes verwendeten Traktors

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Pferdehandel, XY, vertreten durch Friedl & Haslberger Wirtschaftstreuhand GmbH, 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 32, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber betrieb im berufungsgegenständlichen Jahr einen Pferdehandel. Im Zuge einer die Jahre 2000 bis 2002 umfassenden Prüfung der Aufzeichnungen, stellte der Prüfer unter anderem fest, dass für einen am angeschafften Traktor mit dem behördlichem Kennzeichen 123 (Marke Steyr 760) mit höchstzulässigem Gesamtgewicht von 4.550 kg bisher keine Kraftfahrzeugsteuer entrichtet worden wäre, obwohl gemäß § 1 Abs 1 KfzStG Steuerpflicht bestanden hätte. Gründe für eine Steuerbefreiung nach § 2 lägen nicht vor.

Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und setzte mit Bescheid vom für die Monate 01 bis 12/2000 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 7.200,- S (523,24 €) fest.

Dagegen erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. Das Schreiben vom enthält folgende nachgereichte Begründung der Berufung:

Der Berufungswerber betreibe einen Handel mit Pferden. Im Rahmen seiner Tätigkeit existiere auch ein Pferdezuchtbetrieb, also ein landwirtschaftlicher Betrieb. Aus der Gewinnermittlung könne entnommen werden, dass Futtermittel in entsprechender Höhe eingekauft und Pferde aus dieser Zucht verkauft worden wären. Es könne somit schlüssig davon ausgegangen werden, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb im Rahmen seiner Gesamttätigkeit vorhanden sei. Der berufungsgegenständliche Traktor werde ausschließlich im Rahmen des Pferdezuchtbetriebes verwendet.

Zu diesen Ausführungen gab der Prüfer folgende Stellungnahme vom ab:

Es werde argumentiert, dass der Traktor in einem landwirtschaftlichen Betrieb, nämlich der Pferdezucht, welche im Rahmen des Pferdehandels ausgeübt werde, Verwendung finde. Gemäß § 2 Abs 1 Z 7 KfzStG seien Zugmaschinen, die ausschließlich oder vorwiegend (mindestens zu 80 Prozent) in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, von der Steuer befreit.

Der Berufungswerber betreibe seit dem Jahr 1986 einen Pferdehandel in Verbindung mit Boxenvermietung und Reitunterricht (Gewerbeberechtigung vom , sowie ). Die erzielten Einkünfte wären bis einschließlich 2001 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt worden. Ab dem Jahr 2002 wäre die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft worden. Der Traktor befinde sich im Betriebsvermögen. Auch seien die angefallenen Kosten zu 100 Prozent dem Gewerbebetrieb zugerechnet worden.

Die für den Betrieb benötigten Flächen (ca. 1 Hektar inklusive bebauter Flächen bestehend aus Stallungen, Reithalle, Reiterstüberl) seien zugepachtet und würden als Koppel bzw als Reitbahn für die Pferde genützt. Sonstige landwirtschaftlich genutzte Flächen seien nicht vorhanden.

Unabhängig davon, ob eine Pferdezucht vorliege oder nicht, würde diese nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes liegen, da hiefür die entsprechenden Flächen zur Erzeugung der Futtermittel fehlen würden. Auch seien keine Erlöse aus dem Verkauf selbst gezüchteter Pferde festgestellt worden. Durch den Handel bzw durch den Reitbetrieb und der Boxenvermietung seien im Schnitt 15 bis 20 Pferde zu versorgen, wobei der Traktor zum Futtermitteltransport, Ausmisten, etc. zu Einsatz komme. Die Futtermittel würden fast zur Gänze zugekauft werden und würden nicht aus eigener landwirtschaftlicher Produktion stammen. Das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes sei daher zu verneinen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte die Behörde dazu aus, dass der Berufungswerber einen Pferdehandel in Verbindung mit Boxenvermietung und Reitunterricht betreibe. Die erzielten Einkünfte wären als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und auch als solche festgestellt worden. Die behauptete Pferdezucht sei dabei als Ausfluss des Pferdehandels zu sehen. Durch den Handel bzw den Reitbetrieb und der Boxenvermietung seien durchschnittlich 15 bis 20 Pferde zu versorgen, wobei der Traktor zum Transport der zugekauften Futtermittel zu Einsatz komme. Der überwiegende Zukauf von Futtermittel stünde einer Einstufung als landwirtschaftlichem Betrieb entgegen. Eine überwiegende Verwendung des Traktors im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes sei somit nicht gegeben.

Im Schreiben vom beantragte der Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und stellte den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat.

Im Ergänzungsauftrag vom wurde dem Berufungswerber die Stellungnahme des Prüfers vom mit dem Ersuchen übermittelt, sich hiezu zu äußern. Das Finanzamt setzte eine Frist bis . Dieser Vorhalt wurde nicht beantwortet.

Am legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom verzichtete der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 KfzStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge,

  • deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;

  • die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;

  • wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht.

Zur Konkretisierung der in § 1 Abs 1 Z 1 KfzStG genannten Tatbestandselemente sind die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 heranzuziehen:

§ 1 KFG umschreibt zunächst den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes. Demnach sind die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen, sofern im Absatz 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung 1960) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

Ein Traktor ist kraftfahrrechtlich als Zugmaschine unter § 2 Abs 1 Z 9 KFG 1967 zu subsumieren und fällt somit in den Anwendungsbereich des KFG 1967. Der gegenständliche Traktor, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen beträgt, war im berufungsgegenständlichen Jahr unter dem behördlichen Kennzeichen 123 in Österreich zugelassen.

Der Traktor unterliegt somit grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer, da das Fahrzeug sowohl in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurde, als auch das höchste zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen überschritten wurde, eine kraftfahrrechtliche Genehmigung als Zugmaschine vorliegt und auch keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, auf die § 6 Abs 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist.

Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuerpflicht sind damit kumulativ erfüllt.

Im § 2 KfzStG normiert der Gesetzgeber allerdings Steuerbefreiungen. So sind nach Abs 1 Z 7 leg.cit."Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden....." von der Steuer befreit.

Unter Pferdezucht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes wird die Vermehrung und Züchtung von Tieren unter Nutzung der Bodenbewirtschaftung zur Verwendung für die eigene Zucht und Pferdehaltung verstanden. Von einem landwirtschaftlichen Betrieb kann dabei nur dann gesprochen werden, wenn zur Pferdezucht überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden (§ 21 Abs 1 Z 2 EStG 1988 iVm § 30 Abs 3 BewG 1955). Die Futtermittel müssen daher zu mehr als 50 Prozent aus der eigenen Bodenbewirtschaftung gewonnen werden. Ist die Pferdezucht im Vergleich zum Tierhandel allerdings nur von untergeordneter Bedeutung, so liegen ausschließlich gewerbliche Einkünfte vor ().

Die strittige Zugmaschine stand im berufungsgegenständlichen Jahr unbestritten im Betriebsvermögen eines gewerblichen Unternehmens, das auf Rechnung des Berufungswerbers, auf den das Fahrzeug zugelassen war, betrieben wurde. Der Berufungswerber selbst erklärte seine Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb. Dem wurde im Zuge der Prüfung der Aufzeichnungen wegen Unstrittigkeit auch nichts entgegengehalten.

Wenn nun der Berufungswerber im Rechtsmittelverfahren erstmalig vorbringt, dass auch ein Pferdezuchtbetrieb existiere und der Traktor ausschließlich im Rahmen dieses Pferdezuchtbetriebes verwendet werde, so stehen diese Aussagen völlig im Widerspruch mit der vorliegenden Aktenlage. Der erwiesene und auch nicht bestrittene Pferdehandel (siehe dazu auch Details zur Einnahmen- Ausgabenrechnung 2000) stellt jedenfalls keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar.

Anhaltspunkte für eine Vermehrung und Züchtung von Pferden wurden im Zuge der Prüfung nicht festgestellt. Erlöse aus dem Verkauf selbst gezüchteter Pferde stellte der Prüfer ebenfalls nicht fest. Selbst bei Annahme, dass ein Pferd gedeckt worden wäre und dies vom Berufungswerber als "Zucht" betrachtet wird, wäre dies lediglich in einem untergeordneten Verhältnis zum Umfang des Pferdehandels zu sehen und keinesfalls vorwiegend. Bei Vorliegen einer Zucht in einem untergeordneten Umfang ist jedoch das Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs 1 Z 7 KfzStG der vorwiegenden Verwendung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht gegeben.

Darüber hinaus führt der Berufungswerber in seiner Berufung an, dass "Futtermittel in entsprechender Höhe eingekauft" wurden und somit nicht überwiegend aus der eigenen Landwirtschaft stammen. Diesen Umstand bestätigt auch der Prüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung, indem er feststellte, dass die zur Erzeugung von Futtermittel erforderlichen Grundflächen fehlen würden. Auch diese Tatsache spricht gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes, da - wie bereits oben dargelegt - die Futtermittel zu mehr als 50 Prozent aus der eigenen Landwirtschaft stammen müssten.

Die Aussage des Berufungswerbers, dass der Traktor ausschließlich im Rahmen des behaupteten Pferdezuchtbetriebes verwendet werde, beurteilt der Unabhängige Finanzsenat als völlig unglaubwürdig. Den Gegenstand des vorliegenden Betriebes bilden folgende Tätigkeiten: der Pferdehandel, die Boxenvermietung und der Reitbetrieb. Sämtliche eingestellten Pferde müssen folglich mit (zugekauftem) Futter versorgt werden, die Einstellboxen täglich ausgemistet und mit Stroh neu eingestreut werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erfordern diese Tätigkeiten eine Zugmaschine, um die Strohballen, den Stallmist, das Futter etc. befördern zu können. Für diese Zwecke befindet sich auch ein Anhänger im Betriebsvermögen des Berufungswerbers. Wenn nun der Berufungswerber vermeint, für diese Arbeiten im Rahmen des Gewerbebetriebes den strittigen Traktor niemals verwendet zu haben, obwohl er nur diesen einen Traktor (und zwar im Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes) hat, so muss ihm entgegnet werden, dass seine Aussagen nur als Schutzbehauptungen verstanden werden können, mit dem Zweck einer Steuerpflicht zu entgehen.

Die Verwendung des Traktors erfolgte somit zumindest überwiegend, wenn nicht ausschließlich im Gewerbebetrieb des Berufungswerbers. Das strittige Zugfahrzeug wird folglich nicht von der Befreiungsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 7 erfasst und unterliegt der Kraftfahrzeugbesteuerung.

Dem Berufungsbegehren war daher der Erfolg zu versagen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Traktor
landwirtschaftlicher Betrieb

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at