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PV-Info 3, März 2012, Seite 27

Änderungskündigung eines begünstigten Behinderten

Dr. Andreas Gerhartl

Begünstigten Behinderten kommt in der Regel ein besonderer Kündigungsschutz zu. Eine aktuelle Entscheidung des VwGH geht darauf ein, was zu beachten ist, wenn der Dienstgeber die Änderungskündigung eines begünstigten Behinderten plant, der den besonderen Kündigungsschutz des BEinstG genießt ().

Gesetzliche Voraussetzungen

Die Kündigung eines begünstigten Behinderten bedarf gem § 8 Abs 2 BEinstG grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Behindertenausschusses . Von diesem besonderen Kündigungsschutz prinzipiell ausgenommen sind jedoch gem § 8 Abs 6 lit b iVm § 25 Abs 5 BEinstG (unter anderem) begünstigte Behinderte, deren Dienstverhältnis

  • ab begonnen hat und

  • noch nicht länger als vier Jahre andauert.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten erteilt werden soll, im Ermessen des Behindertenausschusses (zB ). Bei dieser S. 28Ermessensentscheidung ist es Aufgabe des Behindertenausschusses, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

Die Zustimmung des Behindertenausschusses muss auch bei einer Änderungskündigung eines begünstigten Behinderten eingeholt werden (zB

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