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Ausbildungskostenrückersatz: erste Entscheidung zur fehlenden Vereinbarung der Höhe der Ausbildungskosten
Der OGH hat nun erstmals entschieden, welche Rechtsfolgen es nach sich zieht, wenn in der Vereinbarung über einen Ausbildungskostenrückersatz die konkrete Höhe der Ausbildungskosten vom Arbeitgeber nicht angegeben wurde ().
Sachverhalt
Im gegenständlichen Fall vereinbarten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bereits im Dienstvertrag, dass der Arbeitgeber die notwendigen Kosten einer Ausbildung, die Kosten des Aufenthalts am Ausbildungsort und die Anschaffung der Lehrmittel im Fall der Absolvierung einer Ausbildung durch den Arbeitnehmer übernimmt. Im Gegenzug dazu musste sich der Arbeitnehmer verpflichten, nach Ende der Ausbildung noch mindestens drei Jahre im Unternehmen des Arbeitgebers zu verbleiben. Über die Höhe der Ausbildungskosten wurde im Dienstvertrag lediglich vereinbart, dass „ über deren Höhe im Einzelnen Einvernehmen erzielt werden muss .“
Entscheidung
Der Arbeitnehmer absolvierte in weiterer Folge drei Ausbildungen, die mit Kosten von insgesamt € 1.550,– verbunden waren. Dass es sich hier tatsächlich um Ausbildungskosten und ...