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PV-Info 3, März 2012, Seite 25

Bestrafung des „falschen Dienstgebers“

Dr. Andreas Gerhartl

In einem Strafbescheid muss genau bezeichnet werden, wer in welcher Eigenschaft (Funktion) bestraft wird. Wird dabei eine falsche Person genannt, so ist der Strafbescheid rechtswidrig. Die richtige Bezeichnung zu „erwischen“ kann, insbesondere bei Personengesellschaften, schwierig sein, wie ein Erkenntnis des VwGH zeigt ().

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde mit Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft für schuldig erkannt, als Dienstgeberin (Firma: XY-KEG ) (bestimmte) Personen ohne Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt beschäftigt zu haben. Daher wurden über sie Geldstrafen verhängt. In der Beschwerde an den VwGH wurde unter anderem eingewendet, als Dienstgeberin käme nicht die Beschwerdeführerin persönlich, sondern einzig die ihren Namen beinhaltende KEG (jetzt: KG) in Betracht. Daher sei im Strafbescheid ein falscher Dienstgeber genannt.

Erkenntnis des VwGH

Der VwGH stellte dazu folgende Überlegungen an: Gemäß § 35 Abs 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genomm...

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