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Verspätete Anmeldung per Telefax
Die Unterlassung der Anmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt („Mindestangaben-Meldung“) hat gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG die Vorschreibung von Beitragszuschlägen zur Folge. Deren Höhe ist nach einer unmittelbaren Betretung des Dienstnehmers in zwei Teilbeträgen, nämlich für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz, zu bemessen. In einer aktuellen Entscheidung hat der VwGH über die Rechtzeitigkeit einer Meldung bei fehlgeschlagenem Versuch der Übermittlung per Fax sowie die Voraussetzungen für den Entfall bzw die Herabsetzung der Beitragszuschläge entschieden ().
Sachverhalt
Der beschwerdeführenden Dienstgeberin wurden wegen Unterlassung der Meldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt gem § 113 Abs 2 ASVG ein Beitragszuschlag für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz vorgeschrieben. Im Verfahren vor dem VwGH wurde unter anderem eingewendet, eine Fax-Anmeldung sei an die GKK vorgenommen worden, aber offensichtlich vom Faxgerät der GKK („Error“-Meldung) nicht angenommen worden.
Erkenntnis des VwGH
Der VwGH stellte folgende Überlegungen an: Abschnitt II der Richtlinie über Ausna hmen von der Meldungserstattung mittels Da...