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Direktabfuhr von Zuschlägen nach dem BUAG durch den Beschäftiger: neue Rechtslage seit 1. 1. 2012
Das BUAG regelt den Anspruch eines Bauarbeiters auf seinen Urlaub und seine Abfertigung. Der Begriff „Bauarbeiter“ im Sinne des BUAG umfasst einen größeren Kreis an Arbeitern, im Wesentlichen Arbeiter in folgenden Branchen: Bauhauptgewerbe (also Baumeisterbetriebe, Bauindustrie, Erdbauer etc), Steinmetzmeister, Dachdecker, Pflasterer, Hafner, Platten- und Fliesenleger, Zimmerer und überlassene Arbeitskräfte in den genannten Branchen. Nur für das Bauhauptgewerbe (einschließlich der in das Bauhauptgewerbe überlassenen Arbeiter) gibt es zusätzlich zu den Sachbereichen Urlaub und Abfertigung die „Winterfeiertagsvergütung“. Allen Sachbereichen ist gemeinsam, dass sie durch einen Zuschlag finanziert werden, den der Arbeitgeber zu leisten hat.
Gastbeitrag von Dr. Christoph Wiesinger Dr. Christoph Wiesinger ist Referent in der Geschäftsstelle Bau in der Wirtschaftskammer Österreich, Wien.
Zuschlag
Dieser Zuschlag ist insofern kein einheitlicher Zuschlag, als es einen Urlaubszuschlag, einen Abfertigungszuschlag und einen Winterfeiertagszuschlag gibt. Der Abfertigungszuschlag bezieht sich aber auf alle Arbeitnehme...