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PV-Info, Dezember 2012, Seite 27

Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer

Andreas Gerhartl

In einer aktuellen Entscheidung hatte der EuGH über die Vereinbarkeit einer italienischen Regelung, nach der befristete Arbeitsverträge (in einer bestimmten Konstellation) nicht bei der Bestimmung des Dienstalters zu berücksichtigen waren, mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge zu befinden ( verbundene Rs C-302/11 ua, Valenza ua). Ungeachtet der im konkreten Fall maßgebenden Besonderheiten der einschlägigen italienischen Rechtslage enthalten die Ausführungen des EuGH auch allgemein verwertbare Aussagen zur Reichweite des Diskriminierungsverbots befristet beschäftigter Arbeitnehmer.

Sachverhalt

Die klagenden Arbeitnehmerinnen waren bei einer italienischen Behörde tätig. Sie wurden zunächst im Rahmen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge beschäftigt und anschließend im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses unter Einweisung in eine Planstelle eingestellt. Dabei wurden sie in die Eingangsstufe der Tarifgruppe eingruppiert, der sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages angehört hatten. Die in befristeten Verträgen zurückgelegten Dienstzeiten wurden daher – entsprechend der italienischen Rechtslage – nicht...

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