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Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes: Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie
Die RL 2008/104/EG vom (Leiharbeits-RL) sieht eine Gleichbehandlung überlassener Arbeitskräfte mit den Arbeitskräften des Beschäftigerbetriebs vor. Eine Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte durch BGBl I 2012/98, ausgegeben am , mit der Novellierung vor allem des AÜG. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichsten Neuerungen. Die Änderungen treten – sofern nichts anderes angegeben wird – mit in Kraft.
Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote
Gemäß § 6a AÜG gilt der Beschäftiger für die überlassenen Arbeitskräfte als Arbeitgeber iSd Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Arbeitnehmer des Beschäftigers gelten. Geschützt sind dabei insb auch die Auswahl der überlassenen Arbeitskräfte und die Beendigung einer Überlassung. Führt eine Diskriminierung zu einer Beendigung der Überlassung, kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses angefochten und Schadenersatz gefordert worden, als wäre die Beendigung oder Nichtverlängerung aufgrund der Diskriminierung erfolgt.
Beispiel 1
Eine überlassene Arbeitskraft wird im Beschäftigerbetrieb belästigt. Dies führt zu einer Beendigung der Überla...