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ÄNDERUNGEN ZUM JAHRESWECHSEL
Altersteilzeit ab 2013 (§ 27 AlVG, zu den Details siehe PV-Info 5/2012, Seite 15)
Dauer der Laufzeit: maximal fünf Jahre.
Zugangsalter wie bisher: 53/58 Jahre.
NEU bei kontinuierlicher Altersteilzeit oder kleiner Blockung: Anspruch auf eine der Alterspensionen (Korridorpension, vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) schadet erst ab dem gesetzlichen Pensionsalter (dies gilt nicht bei großer Blockung: hier schadet irgendein Pensionsanspruch dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld).
Große Blockung: Altersteilzeitgeld (50 %) nur dann, wenn spätestens ab der Freizeitphase eine Ersatzkraft beschäftigt wird; ist dies nicht gegeben, besteht Rückzahlungspflicht für das Altersteilzeitgeld.
Neues Übergangsgeld nach Altersteilzeit ab in Höhe des normalen Arbeitslosengeldes (dh ohne 25 % Zuschlag wie bislang), wenn infolge der Änderungen des Pensionsrechts noch kein Pensionsanspruch besteht.
Arbeitslosenversicherung
Beitragsbefreiung nur mehr für (freie) Dienstnehmer, die vor dem geboren sind.
Ausnahme für (freie) Dienstnehmer, die nach dem geboren sind, erst ab dem der Vollendung des 63. Lebensjahres folgenden Kalendermonat bzw davor, sofern ein Anspruch auf Alterspension besteht (Achtung: In...