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IRZ 6, Juni 2014, Seite 219

Liebe Leserinnen und Leser,

tatsächlich viel Lärm um nichts? Diese, selbig benanntem Theaterstück von Shakespeare entlehnte Frage stellen sich Gernot Hebestreit und Evelyn Teitler-Feinberg hinsichtlich der von Regierungen auferlegten Abgaben. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bankenabgabe diskutiert, geht IFRIC 21 – der grundsätzlich für Berichtsperioden ab anzuwenden und dessen Endorsement nach jetzigem Stand noch im 2. Quartal 2014 zu erwarten ist – aber über diese hinaus. In Deutschland fallen darunter beispielsweise auch die Grundsteuer, die Tabaksteuer, Versicherung- oder Energiesteuer. Die Interpretation legt nun die „Spielregeln” dar, zu welchem Zeitpunkt eine Schuld anzusetzen ist.

Und hier offenbart sich, wie Hebestreit/Teitler-Feinberg dies im vorliegenden Beitrag ins Spiel bringen, der Neuerungswert von IFRIC 21. Für einige bislang in Zwischenabschlüssen eher zeitraumbezogen erfasste Abgaben werde nun eine verstärkt zeitpunktbezogene Erfassung erfolgen müssen. Im Klartext: Abgaben sind in Zwischenabschlüssen jetzt tendenziell früher zu erfassen. Eine überzeugende Darstellung, wie sich die kumulierten Änderungen von IFRS 10 und 11 sowie IFRIC 21 hinsichtlich des Restatement des Jahres 201...

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