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BVwG legt EuGH Fragen zur Bindungswirkung von rechtskräftigen Bescheiden zur Vorabentscheidung vor
Mit Bescheid vom , 2016/1/2-317, conwert Immobilien Invest SE, stellte die ÜbK fest, dass mehrere Personen ein Pflichtangebot zu Unrecht nicht gestellt hatten. Grund war eine von der ÜbK festgestellte Absprache zur Kontrollerlangung bzw -ausübung, somit ein gemeinsames Vorgehen iSd § 1 Z 6 ÜbG, welches eine Angebotspflicht begründet. Der Bescheid wurde mit Beschluss vom , 6 Ob 22/17d, vom OGH bestätigt und damit rechtskräftig.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt leitete die ÜbK Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beteiligten ein und erließ Straferkenntnisse. Im Rechtsmittelverfahren stellten sich für das BVwG Fragen der Bindungswirkung von rechtskräftigen Bescheiden, insb des vorangegangenen Feststellungsbescheids, da die Straferkenntnisse auf Grundlage von diesem ergingen. Das BVwG legte daher dem EuGH mehrere Fragen zur Bindungswirkung vor:
einerseits, ob eine Bindungswirkung auf Grundlage der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend Übernahmeangebote, ABl L 142 vom , S 12, gelesen im Lichte des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes abgeleitet werden könne, im Ergebnis, ob in Auslegung der Richtlinie 2004/25/...