Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen in einem Pflegeheim
Rechtssätze
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RV/0286-K/11-RS1 | Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen in ein Pflegeheim sind nicht außergewöhnlich, auch wenn die Berufungswerberin die Fahrten als Einzige in der Familie wahrnehmen kann und sie über größere Entfernung erfolgen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 0001 X., X.-Straße1, vertreten durch Mag. Eberhard Reisigl, 6020 Innsbruck, Trientlgasse 65, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein, vertreten durch Dr. Johannes Steinbacher, vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Einkommensteuererklärung 2008 machte die Berufungswerberin (Bw.) Fahrtkosten zu ihrer Mutter, die in einem Pflegeheim untergebracht war, in Höhe von € 4.864,50 (43 Fahrten à 250 km, einfache Fahrtstrecke 125 km) als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt versagte im Einkommensteuerbescheid 2008 den begehrten Fahrtkosten den Abzug. Diese Aufwendungen seien nicht als außergewöhnlich zu qualifizieren, da diese Kosten im Rahmen der normalen Lebensführung anfallen, die einer Vielzahl von Steuerpflichtigen erwachsen, die sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern und sie besuchen. Der Krankheit und Betreuungsbedürftigkeit der Mutter komme dabei keine entscheidende Bedeutung zu.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass aufgrund des Alters ihrer Mutter von 96 Jahren und des Umstandes, dass sie die einzige Bezugsperson für ihre Mutter sei, die Fahrten Betreuungsfahrten in den Bereichen Medikamente, Getränke, alltägliche Mittel, Arztbesuche, Gespräche mit Betreuungspersonal, Behördenwege, Verwaltungsarbeiten, und anderes mehr seien. Würde die Bw. diese Dienste nicht selbst erledigen, müssten diese Leistungen von fremden Personen zugekauft werden. Die Voraussetzungen für die außergewöhnliche Belastung seien erfüllt (siehe Rz 816, 827 bis 829 und 832 LStR).
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt ergänzend fest, dass laut Leistungsbeschreibung der Aufenthalt im Pflegeheim nicht nur die allgemeine Unterbringung, sondern auch die Pflege und Betreuung durch qualifizierte und fortlaufend geschultes Pflegepersonal sowie ebenso ärztliche und therapeutische Versorgung umfasse. Die Aufwendungen in den Bereichen Medikamente, Getränke, alltägliche Mittel, Arztbesuche usw., würden keine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Im Vorlageantrag begründete die Bw. die Außergewöhnlichkeit damit, dass ihre Mutter nicht in unmittelbarer Nähe wohne, die Betreuung jedoch für das psychische und physische Wohlbefinden unabdingbar sei. Ihre Geschwister seien aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht imstande, die Betreuung wahrzunehmen. Ihre Schwester, die sich gemeinsam mit der Bw. um die Mutter gekümmert habe, sei aus ungeklärten Gründen nicht mehr ansprechbar. Sie habe bis dato mit ihrer Schwester weder telefonisch, schriftlich oder persönlich Kontakt aufnehmen können. Sie vermute, dass sie - wie ihr Bruder - an Schizophrenie oder an einer starken Depression leide. Genaueres könne sie nicht feststellen, weil sie zu ihr nicht durchgedrungen sei. Ihr Bruder sei mit 4 Jahren durch einen Zeckenbiss erkrankt, mit 17 Jahren sei die Krankheit wieder ausgebrochen. Er sei in einer staatlichen Einrichtung. Die Kosten seiner Heilbehandlung hätten das gesamte Familienvermögen aufgebraucht. Ihr Vater sei bereits verstorben. Sie sei daher die einzige Verwandte, die noch die Möglichkeit und die moralische Verpflichtung habe, sich um ihre Mutter zu kümmern.
Die Eltern der Bw. hätten aufgrund der Erkrankung des Bruders keine finanzielle Vorsorge für einen Alterswohnsitz treffen können. Dadurch sei ihre Mutter gezwungen gewesen, ein Altersheim zu wählen, das in ihrem Wohnort sei. Die örtliche Trennung sei somit ein Resultat der schweren Krankheiten der Familie und könne nicht auf persönliche Präferenzen zurückgeführt werden. Unter Umständen hätte ihre Mutter bevorzugt im Nahbereich der Bw. wohnen wollen, damit auch die notwendigen und erforderlichen sozialen Kontakte besser bestehen bleiben. Die derzeitige Situation erlaube der Bw. nur bedingt, diese aufrecht zu erhalten, die Fahrtkosten würden zu hohen Ausgaben führen und das Familieneinkommen stark belasten. Die Leistungen des Wohnheims würden nach Ansicht der Bw. allein nicht ausreichen, um die Erledigungen als außergewöhnliche Belastungen nicht anzuerkennen.
Die medizinische Betreuung im Altersheim habe aufgrund der Kapazitäten und finanziellen Mittel der öffentlichen Einrichtungen Grenzen. Die Bw. erledige für ihre Mutter diverse Aufgaben durch Beibringung von Medikamenten und Begleitung bei Arztbesuchen, die im Rahmen des Altenheims nicht ausreichend durchgeführt werden. Die Unterlassung solcher Erledigungen würde jedenfalls zu einem nachteiligen Gesundheitszustand ihrer Mutter führen.
Zusätzlich sei im Rahmen der Altenpflege selbstverständlich eine Reihe von Entscheidungen zu treffen, die im Fall einer schlechten psychischen Verfassung ihrer Mutter die jeweiligen Angehörigen treffen müssen. Die Bw. - als einzige zu solchen Entscheidungen in der Lage - müsse sich vor Ort ein Bild der Lage verschaffen. Es könne nicht zugemutet werden, dass ein Angehöriger telefonisch über die Weiterführung von Therapien oder etwaige Operationen entscheide. Ihre Mutter sei beispielsweise aufgrund von starken Fußschmerzen ins Krankenhaus geliefert worden. Die Ärzte vor Ort wollten ihr Bein amputieren, weil sie diesen als den letzten Ausweg erachteten. Die Bw. habe natürlich vor Ort den Sachverhalt klären müssen und habe sich für eine alternative Behandlung entschieden, die schlussendlich zur Rettung des Beins geführt habe. Solche Entscheidungen könnten nicht ihre Mutter oder das Pflegepersonal, die Pflegeleitung oder sonstige Angestellte treffen.
Die Bw. erledige vor Ort notwendige Arbeiten, die weit über die medizinische Betreuung hinausgehen und vom Altersheim nicht erledigt werden können und dürften. Sie regle Angelegenheiten der Verwaltung, Einstufungen, Durchführung von Überweisungen, Abklärungen im Zusammenhang mit staatlichen Institutionen und dem Rechtsanwalt, usw.
Eine reine Verköstigung und medizinische Betreuung eines Menschen sei bei Weitem nicht ausreichend, um einen adäquaten Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Ihre Mutter könne nicht Einkäufe durchführen, wie z.B. Getränke, Lesestoff, Kleidung, usw. Es mag richtig sein, dass es sich dabei nicht um existenzerhaltende Maßnahmen handle, jedoch könne dies nicht als Maßstab für eine steuerliche Beurteilung gelten. Gerade außergewöhnliche Belastungen würden auf die individuelle Außergewöhnlichkeit Rücksicht nehmen. Hervorzuheben sei die psychische Betreuung. Die persönliche Betreuung von Angehörigen könne nicht durch geschultes Personal ersetzt werden. Dieses Argument sei von äußerst wichtiger Bedeutung, da es einem Angehörigen sicherlich nur sehr schwer möglich sei, sich der moralischen und sittlichen Verpflichtung einer Betreuung zu entziehen. Insbesondere durch das starke Naheverhältnis zwischen Mutter und Tochter sei die Betreuung einerseits für die Bw. eine unabdingbare Verpflichtung und andererseits für ihre Mutter ein Maßstab für die psychische Verfassung. Ersichtlich sei dies auch am Verhalten ihrer Mutter im Rahmen der Besuchszeiten. Sie lebe dabei auf, die Betreuung durch die Bw. habe einen sehr positiven Einfluss auf ihre Mutter. Dies sei nicht nur ein subjektives Empfinden der Bw., sondern habe dies bereits das Pflegepersonal erkannt. Aus diesem Grund erhalte die Bw. Anrufe vom Pflegepersonal mit der Bitte, ihre Mutter zu besuchen. Zur Unterstreichung dieser Auswirkungen wäre es sicherlich möglich, die beiden Hauptbetreuer ihrer Mutter einzuvernehmen. Sie könne aber auch zum besseren Verständnis detaillierte Literatur und Ausführungen zukommen lassen, die die Problemfelder der Altenpflege beschreibt und auf ihre Aufgaben von nahen Verwandten eingehe.
Ihre Mutter sei derzeit in einem sehr schlechten Zustand. Sie könne ihr Bett leider nicht verlassen und sei auch nicht vernehmungsfähig. Alle Hinweise würden leider darauf hindeuten, dass ihre Mutter in unmittelbarer Zukunft ihren langen und harten Lebensweg beenden werde.
Am erging ein gemäß § 303 Abs. 4 BAO berichtigter Einkommensteuerbescheid 2008, in der der strittige Punkt gegenüber dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2008 unverändert blieb. Daher gilt gemäß § 274 BAO die Berufung vom 9. Feber 2010 als auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom gerichtet.
Im Vorhalt vom wurde die Bw. gebeten, unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen bekannt zu geben, an welchen Tagen die Mutter der Bw. im Krankenhaus gewesen sei und an welchen Tagen die Bw. ihre Mutter im Krankenhaus besuchte.
Die Bw. verwies im Schreiben vom auf die Entscheidungen des GZ. RV/848-L/06, vom , RV/0398-K/11, und vom , RV/1248-W/12. Die Besuche im Krankenhaus seien aus einer sittlichen Verpflichtung geboten gewesen, um der Mutter ein erträgliches Leben zu ermöglichen. Der Gesundheitszustand und das Alter der Mutter hätten eine vermehrte Betreuung begründet, die der Pflege, Versorgung, Unterstützung für ein erträgliches Leben gedient hätten und im Falle der Vermeidung der Beinamputation im Krankenhaus sogar zu einer Heilung beigetragen hätte.
Der steuerliche Vertreter der Bw. schilderte noch seine eigenen Erfahrungen mit der Betreuung seines Großonkels und den Auswirkungen bei der Überstellung ins Pflegeheim. Er wollte aufzeigen, dass in den meisten Pflegeheimen aus dem hohen Kostendruck ein Personalproblem herrsche und trotz der tollen Leistungsbeschreibungen der Heime sehr oft Menschen absichtlich durch Medikamente ein längeres, vernünftiges und erträglicheres Leben nicht gestattet werde.
Die Bw. übermittelte noch das Schreiben des Pflegeheimes vom . Aus diesem geht hervor, dass die Mutter der Bw. in den Jahren 2003, 2004, 2009 und 2010, nicht jedoch im Jahr 2008 einen Krankenhausaufenthalt hatte.
Das Finanzamt hielt in seiner Stellungnahme vom fest, dass laut Rechtsprechung des VwGH, vgl. das Erkenntnis vom , 85/13/0091, Fahrtkosten, die Kindern durch regelmäßige Besuche und verschiedene Besorgungen für betreuungsbedürftige Eltern erwachsen, nicht als außergewöhnlich anzusehen seien, wenn die Betreuung durch das Kind keine außergewöhnlichen Kosten erforderlich mache. Besondere Umstände des Einzelfalles, die eine intensivere Besuchstätigkeit sittlich erscheinen lassen, seien dem Finanzamt nicht bekannt bzw. diesem gegenüber nicht glaubhaft gemacht worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der UFS geht von folgendem Sachverhalt aus und stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angeführten Beweismittel:
Im Jahr 2008 war die damals 96 Jahre alte Mutter der Bw. in einem 125 km (einfache Fahrtstrecke) entfernten Ort in einem Pflegeheim (unstrittig). Die Leistung des Pflegeheims umfasste nicht nur die allgemeine Unterbringung, sondern auch die Pflege und Betreuung durch qualifizierte und fortlaufend geschultes Pflegepersonal sowie ebenso die ärztliche und therapeutische Versorgung (Feststellungen des Finanzamtes laut Leistungsbeschreibung des Pflegeheimes).
Die Bw. begehrte 2008 für Besuchsfahrten zu ihrer Mutter Fahrtkosten in Höhe von € 4.864,50 als außergewöhnliche Belastung (unstrittig). Aufgrund der Erkrankung ihrer Geschwister und des Umstandes, dass ihr Vater bereits verstorben war, war die Bw. für ihre Mutter die einzige Ansprechperson aus der Familie. Die Bw. hat die Unterstützung in den Bereichen Medikamente, Getränke, alltägliche Mittel, Arztbesuche, Gespräche mit Betreuungspersonal, Behördenwege, Verwaltungsarbeiten, und anderes mehr übernommen (unbestrittenes Vorbringen der Bw.).
Die Mutter der Bw. hatte im Jahr 2008 keinen Krankenhausaufenthalt (Bestätigung des Pflegeheimes vom ).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
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1. | Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). |
2. | Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und |
3. | Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). |
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist eine Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Definition der Außergewöhnlichkeit ist allerdings typisierend dahingehend zu verstehen, dass es sich nicht um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung handeln darf. Dieses Tatbestandsmerkmal dient somit der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988, Rz 2).
Die Belastung erwächst entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Schon das Fehlen einer dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Behörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/ Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 1).
Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG bedeutet "außergewöhnlich", dass dem Steuerpflichtigen eine höhere Belastung als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen muss. Die Definition der Außergewöhnlichkeit ist typisierend dahin zu verstehen, dass es sich nicht um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung handeln darf. Dieses Tatbestandsmerkmal dient somit der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988, Rz 2).
Bei der Beantwortung der Frage, ob die zu beurteilenden Aufwendungen außergewöhnlich sind oder nicht, kommt es nicht darauf an, dass das Ereignis, das den Aufwand auslöst, außergewöhnlich ist, sondern darauf, ob sich der Aufwand als außergewöhnlicher darstellt, d.h. über die regelmäßig wiederkehrenden Kosten der Lebensführung hinausgeht (vgl. Erkenntnisse des , und vom , 96/15/0197; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 34, Tz 11).
Zur Klärung, ob die von der Bw. beantragten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, ist die zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung sowie die herrschende Lehre heranzuziehen.
Wie aus Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 34 Rz 90, hervorgeht, sind (unter Bezugnahme auf Entscheidungen des BFH) Aufwendungen für Besuchsfahrten naher Angehöriger in der Regel nicht außergewöhnlich, und zwar auch dann nicht, wenn die Angehörigen erkrankt bzw. pflegebedürftig sind und die Fahrten in kurzen zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen erfolgten. Die Judikatur des VwGH ist ähnlich. Insbesondere sieht der VwGH auch in Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern, sie besuchen und mit ihnen ausgehen, keine Außergewöhnlichkeit und versagt derartigen Aufwendungen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen. Dies gilt insbesondere auch für die Besuche von altersbedingt behinderten nahen Angehörigen (vgl. Erkenntnis des ). Diese Auffassung teilen auch die Lehre und Verwaltungspraxis (siehe Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 34 Tz 38; Hofstätter-Reichel, Kommentar, § 34 Einzelfälle Tz 1; Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz 78).
Allein Besuchskosten von nahen Angehörigen im Krankenhaus qualifiziert der VwGH als außergewöhnlich, da daraus Belastungen erwachsen, die höher sind als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Kosten von Besuchen naher Angehöriger im Krankenhaus fallen nämlich nicht typischerweise im Rahmen der Lebensführung immer wiederkehrend an (vgl. Erkenntnis des ).
Im vorliegenden Fall stellt der UFS nicht in Abrede, dass die Bw. als Einzige der Familie die Besuchsfahrten zu ihrer Mutter wahrgenommen hat und bestrebt war, ihrer Mutter durch die regelmäßigen Besuche ein erträgliches Leben zu ermöglichen. Der UFS stellt auch außer Streit, dass die Besuche sich positiv auf den Gesundheits- und Gemütszustand der Mutter ausgewirkt haben, weshalb die diesbezüglich von der Bw. angeregte Einvernahme des Pflegepersonals unterbleiben kann.
Die tägliche Pflege und Betreuung war aber durch den Heimbetreiber zu erbringen und hat er diese Leistungen auch erbracht. Der UFS hat in seiner Entscheidung vom , RV/0261-G/08, die Ansicht vertreten, dass für die Abzugsfähigkeit von Besuchsfahren zu nahen Angehörigen ausschlaggebend ist, ob die Betreuung eines Elternteils eine typische Krankenbetreuung darstellt, oder ob es sich um eine Hilfestellung bei bestimmten Besorgungen des täglichen Lebens handelt. Auch wenn die Bw. ihrer Mutter jegliche mögliche Hilfe und Unterstützung angedeihen ließ, so hat schon der Leistungsbeschreibung nach die "typische Krankenbetreuung" der Heimbetreiber erbracht und sind keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, die den UFS zur Auffassung kommen ließen, dass die Bw. die "typischen Krankenleistungen" übernommen hat.
Es ist verständlich, dass die Bw. ihre Mutter in dieser Zeit in regelmäßigen Abständen besuchen und ihr beistehen wollte und sie sich zu den Besuchen sittlich und moralisch verpflichtet fühlte. Dass betagte in einem Alten- und Pflegeheim untergebrachte Menschen vielfach in ihrem Gesundheitszustand (zum Teil schwer) beeinträchtigt sind, ist an sich nicht außergewöhnlich, sondern entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass Kinder ihre betagten und gesundheitlich beeinträchtigen Eltern in regelmäßigen Abständen aufsuchen und ihnen im Alter beistehen, erweist sich sowohl aus rechtlichen (§ 137 ABGB) wie auch aus sittlichen Gründen als geboten. Dennoch fehlt den durch die Besuchsfahren verursachten Aufwendungen den Fahrtkosten das Merkmal der Außergewöhnlichkeit, weil derartige Kosten nämlich einer Vielzahl von Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen und sich damit einer steuerlichen Absetzbarkeit entziehen.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass aufgrund der von der Bw. angeführten gesundheitlichen Probleme ihrer Geschwister die Besuche allein auf ihr lasteten. Denn in Familien mit nur einem Kind bzw. bei Beziehungen ohne Kinder kann es ebenso auftreten, dass Besuchsfahren nur von dem einen Kind bzw. dem Partner gemacht werden können.
Was den Einwand der unüblichen Entfernung anlangt, so hat der UFS in seien Entscheidungen vom , GZ. RV/0133-K/09, und vom , GZ. RV/0351-K/09, Fahrtkosten für Besuchsfahrten des Sohnes zu seiner in einem Altenheim untergebrachten pflegebedürftigen Mutter auch bei einer Fahrtstrecke (Hin- und Rückfahrt) von 660 km nicht anerkannt. Mögen die finanziellen Verhältnisse der Familie in der Erkrankungen des Bruders der Bw. ihre Ursache gehabt haben, und der Mutter nur das Pflegeheim ihres ursprünglichen Wohnortes offen gestanden sein, so vermag dieser Umstand in Anbetracht der zuvor festgehaltenen Ausführungen die Außergewöhnlichkeit des Aufwandes nicht zu begründen; denn das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass ab einer bestimmten Entfernung der Wohnorte von Eltern und Kindern die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen zu bejahen wäre.
Da zwar über die Jahre bei der Mutter wiederholt Krankenhausaufenthalte angefallen sind, jedoch für 2008 kein solcher zu verzeichnen war, können hier für die aus diesem Titel grundsätzlich abzugsfähigen Besuchsfahrten keine Aufwendungen zum Tragen kommen.
Letztendlich vermögen die vom steuerlichen Vertreter ins Treffen geführten Entscheidungen des UFS dem Begehren der Bw. nicht zum Erfolg zu verhelfen. In der Entscheidung vom , GZ. RV/848-L/06, gewährte der UFS Fahrtkosten für - hier nicht angefallene - Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen ins Krankenhaus.
Die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Krankenhausfahrten zum Sohn als außergewöhnliche Belastung ist auch der Entscheidung vom , RV/0398-K/11, zu entnehmen, doch ging es dort auch um die Frage, ob diese Aufwendungen für den selbst behinderten Vater solche mit oder ohne einen Selbstbehalt zu berücksichtigen sind.
Die Ausführungen in der Entscheidung des , sind für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, weil es dort um Fahrtkosten zu nahen Angehörigen in eine Reha-Klinik ging.
Nach all dem Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at