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IRZ 4, April 2015, Seite 151

Behandlung der Grundsteuer in einem IFRS-Abschluss

Anne Schurbohm-Ebneth und Philipp Ohmen

Die Grundsteuer (GrSt) ist eine Abgabe im Anwendungsbereich von IFRIC 21. Da die GrSt zu Beginn des Kalenderjahres unbedingt entsteht, ist sie zu diesem Zeitpunkt in voller Höhe zu passivieren. Dies gilt auch in der Periode eines etwaigen Zwischenabschlusses. Nicht geregelt wird in IFRIC 21 die korrespondierende Gegenbuchung. In Ermangelung eines Vermögenswertes kommt nur eine vollständig aufwandswirksame Passivierung der Verbindlichkeit in Betracht. Eine Abgrenzung ist dagegen nicht möglich. Der Aufsatz klärt darüber hinaus Fragen der Erstanwendung von IFRIC 21.

1. Einleitung

Bilanzielle Bedeutung hat die Grundsteuer (GrSt) insbesondere für Unternehmen, die einen umfangreichen Grundbesitz aufweisen und entweder ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr haben oder Zwischenabschlüsse aufstellen. Für diese Unternehmen stellt sich die Frage, ob bereits im Zeitpunkt der Festsetzung der GrSt ein Passivposten anzusetzen ist. In diesem Fall ist außerdem klärungsbedürftig, ob die Verbindlichkeit im Zugangszeitpunkt vollständig aufwandswirksam erfasst wird.

In der bisherigen Bilanzierungspraxis war vielfach zu beobachten, dass die GrSt aufwandswirksam zu den jeweiligen, vierteljährlichen...

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