Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beim örtlich unzuständigen Finanzamt. Weiterleitung des Antrages auf Gefahr des Einschreiters an zuständiges Finanzamt, Eintritt der Fristversäumnis
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B.L., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch HR Gottfried Buchroithner, vom , mit welchem der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 als verspätet zurückgewiesen wurde, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom reichte der Berufungswerber (im Folgenden Bw) durch Einwurf in den Postkasten des Finanzamtes Linz - ebenfalls am - eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 ein. Auf dem gegenständlichen Antragsformular war als Wohnanschrift Adresse1, 4040 Linz angegeben.
Das Finanzamt Linz, damals situiert in 4010 Linz, Hauptplatz 5-6, leitete zuständigkeitshalber die Erklärung an das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, welches sich zur Zeit der Einbringung der Erklärung in 4040 Linz, Kaarstraße 21, befand, weiter. Die Erklärung langte laut Eingangstempel des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr am bei diesem Finanzamt ein.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Bw vom auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom erhob der Bw gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung, welches er im Wesentlichen wie folgt begründete: Laut dem Zurückweisungsbescheid sei der Antrag am gestellt und dennoch zurückgewiesen worden. Aus dieser Feststellung wäre nach Ansicht des Bw ersichtlich, dass der Antrag fristgerecht eingebracht worden sei. Der Bw ersuche daher um antragsgemäße Erledigung des Antrages.
Nach Durchführung einer Behördenanfrage beim Zentralen Melderegister, welche ergab, dass der Bw vom bis zum in 4040 Linz, Ad1, und ab in 4040 Engerwitzdorf, Ad2, hauptwohnsichtlich gemeldet war bzw. ist, erließ das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr am eine Berufungsvorentscheidung, mit welcher die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom stellt der Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Berufungsvorlage vom legte die Abgabenbehörde erster Instanz die gegenständliche Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988erfolgt dann, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen ist, eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
Nach § 110 Abs. 1 BAOkönnen gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 1f zu § 108).
Im gegenständlichen Fall endete die Antragsfrist zur Durchführung für die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 mit 31. Dezember2005 (= 5 Jahre ab Ende des Veranlagungszeitraumes 2000). Der war ein Samstag.
Gemäß § 108 Abs. 3 2. Satz BAO ist dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass als letzter Tag der Frist der anzusehen war.
Unbestritten ist, dass der Bw - wie von ihm behauptet - den Antrag am (also fristgerecht!) in den Postkasten des Finanzamtes Linz eingeworfen hat und dieser somit auch noch innerhalb der Frist beim für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung örtlich unzuständigen Finanzamt Linz eingelangt ist.
Vom Finanzamt Linz wurde der Antrag per Dienstpost zeitnah an das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr weitergeleitet, wo er aber erst nach dem , nämlich am (also außerhalb der genannten Frist) einlangte.
Das Finanzamt Linz ist damit - auf die Frage der Zuständigkeit wird noch eingegangen werden - seinem gesetzlichen Auftrag gemäß § 50 Abs. 1 BAO nachgekommen, wonach die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und - wenn bei ihnen Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, - diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen haben.
Die Weiterleitung hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, doch erfolgt sie auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen (, 16/2909/80). Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub - was im gegenständlichen Fall aber ohnehin nicht passierte, da der Antrag nur mit zwei Tagen Verzögerung beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr einlangte - erfolgt sein sollte (), somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung (, 0702; Ritz, a.a.O., Tz 5 zu § 50).
Da der Antrag des Bw im gegenständlichen Fall mit der Dienstpost weitergeleitet wurde, konnte auch kein Postenlauf gemäß § 108 Abs. 4 BAO (= Zeit des Transportes durch die Post) in die Frist eingerechnet werden (siehe Ritz, a.a.O., Tz 12 zu § 108; Stoll, BAO-Kommentar, Wien 1994, S. 590; ; , 95/15/0004), sodass der am beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr eingelangte Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 als dort nicht rechtzeitig eingelangt betrachtet werden musste.
Der Bw wendete nun in seinem Vorlageantrag ein, dass die Finanzbehörde mit Bescheid ausgesprochen hat, dass der Antrag am gestellt worden ist. Aus dieser Feststellung des Finanzamtes sei ersichtlich, dass der Antrag fristgerecht eingebracht worden sei.
Der Bw lässt bei seiner Argumentation allerdings außer Betracht, dass es für die Erlassung rechtsrichtiger Bescheide erforderlich ist, dass das einschreitende Finanzamt sowohl sachlich als auch örtlich zuständig sein muss.
Unter der sachlichen Zuständigkeit versteht man den nach der Art der Sache der Verwaltungsangelegenheit umschriebenen Aufgabenbereich einer Behörde (Stoll, BAO-Handbuch, Wien 1994, S. 128).
Die sachliche Zuständigkeit war gegenständlich nicht strittig. Ausschlaggebend für die Entscheidung des gegenständlichen Rechtsmittels ist vielmehr die örtliche Zuständigkeit, d.h. die Frage danach, welches der sachlich zuständigen Finanzämter (Linz oder Freistadt Rohrbach Urfahr) nach territorialen Gesichtspunkten für die Amtshandlung (Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) zuständig gewesen war.
Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist § 55 Abs. 1 BAO heranzuziehen. Danach ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig.
Wohnsitzfinanzamt ist nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) hat.
Aus der vom Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr am durchgeführten Behördenanfrage im Zentralen Melderegister geht eindeutig hervor, dass der Bw vom bis in der Ortsgemeinde Linz, Postleitzahl 4040 und von bis laufend in der Ortsgemeinde Engerwitzdorf, Postleitzahl 4040 seinen Hauptwohnsitz hatte bzw. hat. Beide Ortsgemeinden gehören zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr.
Die Weiterleitung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2000 an das zuständige Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr gemäß § 50 Abs. 1 BAO erfolgte daher auf Gefahr des Antragstellers. Demzufolge langte der Antrag am beim zuständigen Finanzamt verspätet ein.
Die Zurückweisung erfolgte somit zu Recht und dem gegenständlichen Berufungsbegehren konnte deswegen kein Erfolg beschieden sein.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 55 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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