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GesRZ 4, September 2018, Seite 238

Auseinandersetzung der Gesellschafter bei einer OG

§ 131 Z 6, §§ 145 und 155 UGB

1. Verfügt die Gesellschaft über kein Aktivvermögen, kann die Liquidation unterbleiben.

2. Der Begriff des Aktivvermögens ist weit zu verstehen. Er umfasst auch gemietete oder nur prekaristisch überlassene Gegenstände. Unverwertbare Gegenstände oder uneinbringliche Forderungen sind aber kein Aktivvermögen, doch müssen auch sie verteilt bzw zediert oder erlassen werden.

3. Während des Liquidationsstadiums können Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis ebenso wie Sozialansprüche der Gesellschaft nur noch nach Maßgabe des Liquidationszwecks isoliert geltend gemacht werden. Sonst fließen sie idR als unselbständige Rechnungsposten in eine kontokorrentähnliche Gesamtabrechnung ein. Dies bedeutet, dass sie nur geltend gemacht werden können, wenn und soweit dies für die Liquidation erforderlich ist. Im Übrigen sind sie als Rechnungsposten in der Schlussabrechnung zu berücksichtigen, sodass sie nur im Wege einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden können.

4. Ebenso können Regressansprüche unter den Gesellschaftern in der Liquidation nur geltend gemacht werden, wenn und soweit feststeht, dass der Regressanspruch gegen die Gesellschaft nicht im Rahmen der Schlussabre...

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