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Freiwillige Vorlage von Urkunden an das Firmenbuchgericht
1. Urkunden, die nicht Eintragungsgrundlage iSd § 12 Abs 1 FBG sind, können die Einschreiter freiwillig dem Firmenbuchgericht vorlegen.
2. Werden solche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr vorgelegt, ist eine Rückübermittlung der Urkunden ausgeschlossen. Der zum Firmenbuchakt zu nehmende Ausdruck des elektronischen Originals darf nicht vernichtet werden.
3. Urkunden in der Urkundensammlung mit dem Status „S“ sind nicht in die öffentliche Urkundensammlung aufgenommen, sondern lediglich Bestandteile des Firmenbuchaktes.
(OLG Innsbruck 3 R 68/17z; LG Feldkirch 48 Fr 1600/17p)
Im Firmenbuch war die F. GmbH & Co KG mit der Komplementärin F. GmbH und den Kommanditisten Dr. A. und B. eingetragen.
Mit dem am beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz brachten die Komplementärin und die Kommanditisten vor, die bisherige Kommanditistin Dr. A. habe ihre Kommanditistenstellung in die einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin umgewandelt. Sie sei nunmehr als Komplementärin an der Gesellschaft beteiligt und vertrete diese seit selbständig. Die bisherige Komplementärin sei mit sofortiger Wirksamkeit aus der Gesellschaft ausgeschieden. Di...