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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 158

Exekutive Unterhaltsdurchsetzung in Österreich bei Insolvenzeröffnung in Deutschland

Auswirkungen der Vollstreckungsverbote auf die Rechtsverfolgung

OAR Franz Neuhauser

Bei unselbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ist das Arbeitseinkommen idR das Exekutionsobjekt, aus dem – auch – Unterhaltsgläubiger ihre Forderungen noch am ehesten praktisch durchsetzen können. Der Beitrag zeigt, dass es für die zwangsweise Durchsetzbarkeit von Unterhaltsforderungen gegen einen in Österreich beschäftigten Unterhaltspflichtigen bedeutsame Unterschiede gibt, je nachdem, ob das Insolvenzverfahren in Österreich oder Deutschland eröffnet wird.

I. Ausgangsbeispiel

Gegen den in Freilassing lebenden, jedoch bei einem österreichischen Unternehmen in Salzburg arbeitenden, insolventen Vater hat das in Wien lebende und vom Wiener Jugendwohlfahrtsträger nach § 9 Abs 2 UVG vertretene Kind rückständige und laufende gesetzliche Unterhaltsansprüche.

II. Österreichische Rechtslage

Bei Insolvenzeröffnung in Österreich können gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den unselbständig erwerbstätigen Schuldner durch Exekution auf die nicht in die Insolvenzmasse fallende Differenz zwischen den Existenzminima nach § 291a und § 291b EO, die iW nur Unterhaltsgläubigern als Befriedigungsobjekt zur Verfügung stehen, betrieben werden. Dies gilt nicht nur für Neurückstände seit Insolvenzeröffnung und die monat...

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